Beiträge von Martin.S

    Ich werde die normale Wartung und auch den TÜV dort machen lassen, wo der Wagen auch bisher gewartet wurde. Das sind zwar dann 113 Kilometer einfache Strecke aber was soll’s, ist ne schöne Ecke, die kennen den Wagen und das wird dann halt als Ausflug in die Eifel abgebucht.

    Es handelt sich dabei um eine VW Vertragswerkstatt die es schon ewig gibt und welche somit auch noch die damaligen VAG Richtlinien kannte. Bei einem 8J sehe ich da also keinerlei Probleme.

    Ein wunderschönes Coupé an dem ich Dir noch ganz lang Freude wünsche 👍

    Das Kennzeichen ist zudem sehr gelungen, leider haben wir hier nicht die Abmessungen wie in CH und FL😉

    Meine Erfahrung ist in den meisten Fällen wie folgt, jeder, wirklich jeder Hersteller/Anbieter ist in Zeiten sozialer Medien bemüht seine Aussendarstellung sauber zu halten. Aus diesem Grund ist man zumeist über Gebühr kulant wenn ein Kunde mal nicht zufrieden ist und bessert anstandslos nach. Natürlich gibt es immer die Art von Kunde, welche nie zufrieden ist, sich Preisnachlässe erschleichen möchte oder wo wirklich etwas falsch gelaufen ist. Meist liegt das an der Kommunikation mit dem Anbieter und an der Erwartungshaltung des Kunden.

    Wirklich schwarze Schafe sind heutzutage schneller weg vom Fenster als man piep schreiben kann.

    Das übelste am Tuning ist, dass durch Deppen welche es mit Ansage übertreiben, alle -die ein auffällig und sportliches Fahrzeug besitzen- über einen Kamm geschoren werden.

    Im Klartext wegen meist IQ-befreiten Eierköppen dürfen alle von der eingebrockten Suppe kosten. Dafür meinen aufrichtigen Dank😎

    Was vielleicht noch für den ein oder anderen recht interessant sein dürfte, die Veredelung des Pralltopfes -so wie es auf vielen Bildern zu sehen ist- machen die meisten Sattlereien wohl nur noch zu Showzwecken. Egal ob Carbon, Alcantara, andere Nähte usw., für Fahrzeuge welche am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wird das nicht angeboten. Da geht Sicherheit (Airbag) vor Optik und das ist auch richtig so.

    Natürlich kann es von Bundesland zu Bundesland zu unterschiedlicher Auffassung kommen. Allerdings genügt es hier meist auf ein Urteil, welches auf eine an­de­re Ent­schei­dung aus einem Par­al­lel­ver­fah­ren mit im we­sent­li­chen glei­chen Sach­ver­halt, zu verweisen. Dies kann den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ge­nü­gen. Und um den Bogen nach Karlsruhe zu spannen: Selbiges hat auch der Bun­des­ge­richts­hof mit Be­schluss vom 21.07.2020 so ent­schie­den.😉

    Da es um Rechtsprechung und um bereits erfolgte Urteile geht wird man auf folgende verweisen können:

    OLG München: Weder Urkundenfälschung noch Kennzeichenmissbrauch

    Das OLG München hat die Revision des Angeklagten wegen Verspätung und wegen des Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des angegriffenen LG-Urteils und zur Zurückverweisung an das LG München I. Die wesentlichen Erwägungen des OLG:

    Keine Urkundenfälschung

    Das OLG sah in dem Verhalten des Angeklagten keine Urkundenfälschung. Hier die Hauptargumente des OLG:

    Kfz-Kennzeichen ist zusammengesetzte Urkunde: In den Kennzeichen sah das OLG zusammengesetzte Urkunden im Sinne von § 267 Absatz 1 StGB.

    Blaues Euro-Feld als Gestaltungselement: Zu diesem gehört auch das blaue Euro-Feld mit Sternenkranz und dem Erkennungsbuchstaben „D“ als Gestaltungselement im Sinne von Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu § 10 Absatz 2 FZV.

    Überkleben ist zwar Verfälschung: Durch das Überkleben entsprachen die Auto-Schilder auch nicht mehr den Vorgaben der benannten Anlage. Somit wurden die Schilder verfälscht und entsprachen nicht mehr § 10 FZV. Damit durfte das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen betrieben werden.

    Aber – keine Täuschung im Rechtsverkehr: Allerdings erfordert § 267 StGB, dass der Täter das verfälschte Dokument zur Täuschung im Rechtsverkehr einsetzt. Das heißt, eine andere Person muss aufgrund eines Irrtums zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden.

    Täuschung der Behörden fernliegend: Eine rechtserhebliche Täuschung darüber, dass die Zulassungsbehörde der Landeshauptstadt München Teil des Staates Preußen sei, hielt das OLG jedoch für fernliegend. Vielmehr habe der Angeklagte mit dem Anbringen des Symbols seine Missbilligung über die Europäische Union kundtun wollen, so das OLG weiter.

    Auch kein Kennzeichenmissbrauch

    Das OLG nahm aber auch keinen Kennzeichenmissbrauch an, obwohl es den objektiven Tatbestand der betreffenden Normen als erfüllt ansieht. Die weitere Begründung der Münchner Richter:

    Kein falscher Beweis beabsichtigt: Es fehlte auch hier die Ansicht des Angeklagten, den Rechtsverkehr zu täuschen. Zwar lasse sich diese besondere Täuschungsabsicht nicht aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen, so das OLG. Dennoch müsse der Täter in der rechtswidrigen Absicht handeln, über die verbotene Kennzeichnung einen falschen Beweis zu erbringen. Anderenfalls wäre jede Veränderung eines Kennzeichens strafbar – und zwar auch dann, wenn die Veränderung keine Auswirkungen auf den Rechtsverkehr hat. Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass das Strafrecht nur die Ultima Ratio sein könne. Das Gericht spricht insoweit von einer sogenannten „überschießenden Innentendenz“.

    Rechtswidrige Absicht nicht erkennbar: Das Führen des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr in dem bloßen Bewusstsein, dass die Kennzeichen durch das Aufbringen der Aufkleber verändert wurden, reichte dem OLG aber für die Annahme der besonderen Täuschungsabsicht nicht aus.

    Ordnungswidrigkeit jedoch möglich

    Weil ein Teil der Schilder verdeckt war, kommt dem OLG zufolge aber eine Ordnungswidrigkeit (OWiG) nach den §§ 48 Nr. 1b, 10 Absatz 12 Satz 1 FZV in Verbindung mit Nr. 3 der Anlage 4 FZV in Betracht.

    Insoweit ist nach Auffassung des Münchner Richterspruchs aber offen, ob die OWiG vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, oder ob gar ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt. Dies muss nun eine andere Kammer des LG München I ermitteln.

    Quelle: Urteil des OLG München vom 22.3.2019 – 4 OLG 14 Ss 322/18

    *********************************************************************

    Und das ist nur eines von vielen Urteilen. Wird aber, nach internen Informationen, daran gearbeitet, das es in Zukunft als OWI geahndet wird.

    gleichfalls: AG Altenburg vom 21.04.2017 …..620 Js 40861/16 2 Cr…….