Alles anzeigenDer Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich zu verschiedenen Fallkonstellationen Gedanken gemacht:
Fragen zur Auslegung des § 19 StVZO
Da wird eigentlich sehr gut erklärt, wie Zulassung, EG-Typgenehmigung und die verschiedenen Formen der Betriebserlaubnis von einander abgegrenzt sind.
Die Stilllegung eines Fahrzeugs basiert im Normalfall auf dem Erlöschen der Betriebserlaubnis durch einen Änderungstatbestand. Das kann auch der Hersteller mit einem Software-Update verursacht haben.
Wenn ein Halter das Software-Update verweigert, kann das erst mal nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
In dem Fall informiert das KBA die zuständige Zulassungsstelle. Die können theoretisch aber etwas anderes, nämlich den Betrieb untersagen. Dafür ist aber erst ein Rechtsakt nötig:
Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
Mein TTRS ist Serie, also sehe ich nicht wie hier § 19 zum Zuge kommt.
Selbst wenn, kann eine Behörde doch bestimmt nicht vorschreiben, dass die Klappensteuerung nur funktionieren darf, wenn man mindestens (kleine ÜBERTREIBUNG
) 100 Tasten vorher gedrückt hat.
Entweder ist das manuelle Öffnen legal oder nicht!