Wozu denn diese Geheimniskrämerei? Steht alles bei Google und ist ein „alter Hut“.
Die erneute Pulverbeschichtung von Felgen ist nicht generell verboten, aber es gibt wichtige Einschränkungen, die zu beachten sind. Eine Pulverbeschichtung kann das Materialgefüge der Felge beeinflussen, insbesondere wenn bereits Schäden wie Risse oder Beulen vorhanden sind. Daher ist es wichtig, dass Reparaturen, die das Materialgefüge verändern, nicht durchgeführt werden.
Genauer gesagt:
Grundsätzlich:
Eine Pulverbeschichtung ist oft möglich, aber nur, wenn keine Schäden an der Felge vorliegen, die durch die Beschichtung verstärkt werden könnten.
Reparaturen:
Risse oder Beulen an Felgen dürfen nicht durch Schweißen, Wärmebehandlung oder Kaltverformung repariert werden, da dies das Materialgefüge verändert.
Bereits behandelte Felgen:
Felgen, die bereits einmal repariert oder pulverbeschichtet wurden, sollten nicht erneut pulverbeschichtet werden, da die Gefahr von Materialermüdung und Schäden steigt.
FKT-Richtlinie:
Die Richtlinie des Fachausschusses für Kraftfahrzeugtechnik (FKT) sieht vor, dass Reparaturen, die das Materialgefüge beeinflussen, nicht zulässig sind.
Ausnahmen:
Felgen, die keine Schäden aufweisen und nur optisch aufgewertet werden sollen, können in der Regel pulverbeschichtet werden.
Zusammenfassend: Die Pulverbeschichtung von Felgen ist nicht generell verboten, aber es ist wichtig, die Materialbeschaffenheit zu berücksichtigen und Reparaturen, die das Materialgefüge verändern, zu vermeiden. Bei bereits behandelten oder beschädigten Felgen ist eine erneute Pulverbeschichtung nicht zu empfehlen