Erst einmal meinen Dank an TTRS-Frosch für das einstellen des Antwortschreibens seitens KBA.
Des Weiteren auch danke an cs_ für die Erstellung der PDF, welche in Auszügen die Messergebnisse des Umweltbundesamtes wieder gibt.
Meine ursprüngliche Befürchtung das, dass KBA versucht die neue ECE R 51.03 Regelung auf den TT RS anzuwenden hat sich mit der Antwortmail nun „nicht“ bestätigt.
Es wird in der Mail definitiv von Seiten der Behörde bestätigt das der TT RS nach ECE R 51.02 homologisiert wurde.
Das ist dann soweit schon mal positiv.
Bemängelt wird also ausschließlich die deutliche Geräuschpegel Erhöhung durch drücken des Auspufftasters.
Das er mit geöffneter Klappe deutlich lauter ist steht außer Frage und das habe ich auch nie angezweifelt. Die Messergebnisse belegen dies ja auch.
Allerdings verstehe ich die Aussage des KBA bezüglich des Auspufftasters nicht, denn wie cs_ schon geschrieben hat war beim TT RS nach der Regelung 51.02. lediglich der Standard Modus (in diesem Falle Comfort) und mit geschlossener Klappe gefordert.
Das Umweltbundesamt bestätigt durch Messung das der TT RS unter diesen Forderungen die Grenzwerte einhält. Das Fazit des UBA ist denn auch das, dass Fahrzeug „den gesetzlichen Regelungen entsprechend konform ist zur 51.02.“
Für mich steht es also im völligen Widerspruch das, das KBA in der Mail schreibt: “Durch die Betätigung des Abgasklappentasters findet eine Erhöhung des Geräuschemissionswertes in unzulässiger Weise und Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstwertes statt.“
Wenn die Betätigung ja nicht gefordert ist nach alter Regelung kann sie meiner Logik folgend auch nicht unzulässig sein.