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Schweizer Gericht knallhart: 30 Monate Haft für deutschen Raser!

  • admin
  • 20. Februar 2017 um 21:27
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    • 24. Februar 2017 um 10:51
    • #41
    Zitat von NeTTermann

    Genau das spiegelt eine solche Tat wieder.Der Schwachkopf hat nichts in der Birne.
    Durch solche Taten muss man sich nicht wundern,das man in Zukunft die Rechtslage in der Schweiz so ändert,das man bis zum Urteil in Untersuchungshaft bleiben muss.Dann können sich solche Dumpfbacken auch ihere Strafe nicht mehr entziehen.
    Alleine durch seine Frechheit sollt ihm hier seine Fahrerlaubnis entzogen werden.Jeder Psychologe wird bescheinigen,das dieser Mensch im Strassenverkehr nichts zu suchen hat.

    Das ist halt auch nicht so einfach da in der Schweiz ein Urteil gefallen ist tun man nicht für das selbe Vergehen 2mal angeklagt werden kann. Ansonsten hätte die Schweiz das durchaus nach Deutschland abgeben können, dann aber nach deutschen Recht.
    so habe ich das jedenfalls verstanden.

    Führerschein entziehen wird ohne Auffälligkeit in DE auch nicht gehen.
    Wäre ja noch schöner, Führerscheinentzug bloß weil man XY sagt 8|

    PS: Bekanntenkreis nicht Freundeskreis ;)

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  • NeTTermann
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    • 24. Februar 2017 um 10:54
    • #42

    Ist ja eine nachgewiesene Straftat und nicht irgendso eine XY Aussage.
    Man kann das auch alles schön reden......

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  • Bert
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    • 24. Februar 2017 um 11:01
    • #43

    Ab einem gewissen Strafmaß kann der Haftbefehl auch International gelten soweit ich weiß

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  • Der Hausmeister
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    • 24. Februar 2017 um 11:02
    • Offizieller Beitrag
    • #44
    Zitat von R8PTOR

    Das ist halt auch nicht so einfach da in der Schweiz ein Urteil gefallen ist tun man nicht für das selbe Vergehen 2mal angeklagt werden kann. Ansonsten hätte die Schweiz das durchaus nach Deutschland abgeben können, dann aber nach deutschen Recht.
    so habe ich das jedenfalls verstanden.

    Führerschein entziehen wird ohne Auffälligkeit in DE auch nicht gehen.
    Wäre ja noch schöner, Führerscheinentzug bloß weil man XY sagt 8|

    PS: Bekanntenkreis nicht Freundeskreis ;)

    Das ist schon richtig, ein Urteil ist ja auch gesprochen worden in der Schweiz. Deutschland hat, im Prinzip, damit gar nichts zu tun, außer vlt. Fremdschämen =O

    Motorrad vs Auto: Halb so viele Räder, doppelt soviel Spaß!

    Daily: Q5 V6 3.0 TDI Quattro / BMW X3 M40d beide 100% Diesel ... die brauchen keinen Kirmesstecker !!! 💪🏻💪🏻💪🏻

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    • 24. Februar 2017 um 11:11
    • #45
    Zitat von NeTTermann

    Ist ja eine nachgewiesene Straftat und nicht irgendso eine XY Aussage.
    Man kann das auch alles schön reden......

    Also jetzt gehen die Pferde vllt ein wenig mit dir durch.

    Er hat keine Straftat in Deutschland begangen, wieso also eine Strafe verhängen?
    Das geht evtl noch EU weit aber Schweiz ist nunmal nicht EU.

    Wenn du in Afganisbukristan einer Frau aufs Dekolete siehst und das steht unter der Strafe Steinigung soll Deutschland dich dann steinigen? (Unabhängig obs in DE auch unter Strafe steht)

    Und über einen "abgeschlossenen" Fall darf man auch nicht reden dürfen? Weil man dich dann dafür wieder bestraft?

    Deutschland liefert Deutsche nicht ins Ausland aus (Grundrecht glaub ich sogar)

    Klingt unfair aber sollange er sich nichts zuschulden kommen lässt und die Schweiz meidet ist er fein raus.
    Wenn er wieder erwischt wird (selbst bei 1Monat weg) ist im aber wohl die MPU sicher.

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    TT-Eifel
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    • 24. Februar 2017 um 11:41
    • #46
    Zitat von R8PTOR

    Also jetzt gehen die Pferde vllt ein wenig mit dir durch.

    Er hat keine Straftat in Deutschland begangen, wieso also eine Strafe verhängen?
    Das geht evtl noch EU weit aber Schweiz ist nunmal nicht EU.

    Hallo,
    ja die gehen durch.
    Es gibt natürlich auch so was wie ein Rechtshilfeabkommen, auch mit der Schweiz.
    Das beinhaltet aber kein Vollstreckungsabkommen in Verkehrssachen, aber wir reden ja hier nicht über eine Verkehrssache sondern eine Straftat.
    Die Schweiz ist zwar nicht in der EU, aber seit 1963 im Europarat und damit auch Unterzeichner des Europäischen Auslieferungsübereinkommens v.13.12.1957.
    Und dafür ist die Höhe der Strafe von Bedeutung, das ist in Art 2 festgelegt.

    Jetzt wird es aber interessant.
    Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
    Art 4
    Rechtshilfeersuchen schweizerischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach
    deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine
    mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die
    Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.

    Art 6

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Schweiz vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung im
    Straßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer sonstigen Sanktion bedroht ist und die unter
    Berücksichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsregeln nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit
    zu beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden wäre. Die Verfolgung ist
    jedoch nur zulässig, wenn
    1. der Betroffene
    a) zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deutscher war oder es danach geworden ist oder
    b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
    2. die zuständige Behörde des Begehungsortes um die Verfolgung ersucht hat.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    In so einem Fall wird oft ein Rechtshilfeersuchen gestellt, und das geht dann bis zur Erzwingungshaft.

    Gruß
    TT-Eifel

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    • 24. Februar 2017 um 11:53
    • #47

    Aha, auch interessant, bis jetzt noch nirgends dazu gelesen.
    wird immer hingestellt als passiert ihm nichts.

    Bin ich ja mal gespannt.

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  • NeTTermann
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    • 24. Februar 2017 um 11:55
    • #48

    Jungs ihr habt hier was Missverstanden.
    Ich hatte geschrieben "sollte ihm entzogen werden"
    Das bezog sich auf meine eigene Meinung und nicht auf die geltende Rechtslage,leider ;(
    War schlecht formuliert von mir.....

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  • R8PTOR
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    • 24. Februar 2017 um 12:00
    • #49

    Wenn er daraus "gelernt" also wirklich nicht geheuchelt hat und seinen Golf normal fährt denke ich is die Pfändung des Z4 Strafe genug.
    Das ist meine Meinung.

    Wenn er es nicht einsieht geb ich euch recht.

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  • Der Hausmeister
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    • 24. Februar 2017 um 12:06
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    • #50
    Zitat von R8PTOR

    Wenn er daraus "gelernt" also wirklich nicht geheuchelt hat und seinen Golf normal fährt denke ich is die Pfändung des Z4 Strafe genug.
    Das ist meine Meinung.

    Wenn er es nicht einsieht geb ich euch recht.

    Ob einen Z4 abzugeben eine Strafe ist, lasse ich mal dahin gestellt :D :D

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  • Bert
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    • 24. Februar 2017 um 12:10
    • #51

    Hätte er einen 8S geahbt wäre er der Polizei am Tunneldach davon gefahren ;) Augen auf bei der Wahl des KFZ sage ich da nur.....

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    • 24. Februar 2017 um 12:10
    • #52
    Zitat von Der Hausmeister

    Ob einen Z4 abzugeben eine Strafe ist, lasse ich mal dahin gestellt :D :D

    Versteigern und den Gewinn dem Taxifahrer geben, den Rest der Fahrt zahlt der Staat :D

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  • Der Hausmeister
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    • 24. Februar 2017 um 13:05
    • Offizieller Beitrag
    • #53
    Zitat von Bert

    Hätte er einen 8S geahbt wäre er der Polizei am Tunneldach davon gefahren ;) Augen auf bei der Wahl des KFZ sage ich da nur.....

    Made my Day :hmw :hmw :hmw

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