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Kennzeichen - Blaues Feld in Schwarz?

  • XUNSHINE
  • 5. Februar 2019 um 10:16
  • Oliver1991
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    • 22. Juli 2021 um 16:14
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    • #21

    Laut @Sub ja nicht ganz so schlimm am Kennzeichen bissel rumzufriemeln.

    Mal ehrlich wäre ich Polizist und nehme so jemanden 1x hoch, dann würde ich ihn dann jede Woche wieder hoch nehmen und danach zur MPU schicken, da anscheinend der Lerneffekt nicht eingesetzt hat.

    @ my TTRS story

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  • TTRS_paule
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    • 22. Juli 2021 um 16:15
    • #22
    Zitat von Oliver1991

    Laut @Sub ja nicht ganz so schlimm am Kennzeichen bissel rumzufriemeln.

    Mal ehrlich wäre ich Polizist und nehme so jemanden 1x hoch, dann würde ich ihn dann jede Woche wieder hoch nehmen und danach zur MPU schicken, da anscheinend der Lerneffekt nicht eingesetzt hat.

    Volltreffer8o

    So long 8)

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  • Martin.S
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    • 22. Juli 2021 um 16:23
    • #23

    Auch wenn das einigen nicht gefällt, es handelt sich bei diesem Vergehen wohl doch um eine Ordnungswidrigkeit: https://3d-kennzeichen.de/3d-magazin/sin…zeichen-erlaubt

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  • Der Hausmeister
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    • 22. Juli 2021 um 16:30
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    • #24

    „Achtet bitte darauf: Die schwarzen EU-Felder sind deutschlandweit nicht erlaubt!“


    Das reicht doch oder??? Spätestens bei Zuwiderhandlung gibbet definitiv mehr Ärger!!

    Motorrad vs Auto: Halb so viele Räder, doppelt soviel Spaß!

    Panigale V4 R (Die Endstufe)👍🏻 / M1000XR Competition (Der Reiseflieger)😜 / Thruxton RS Final Edition (Der Gentlemen Racer)🤗

    Daily: Q5 V6 3.0 TDI Quattro = 100% Diesel ... der braucht keinen Stecker !!! 💪🏻💪🏻💪🏻

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  • Martin.S
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    • 22. Juli 2021 um 16:36
    • #25

    Mal von den Folgen ganz abgesehen, wie kommt man überhaupt auf die Idee Kennzeichen zu bekleben? Allein die Tatsache das dies jemand macht sollte schon zu einer gestrengen Sonderprüfung führen.

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  • R8PTOR
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    • 22. Juli 2021 um 16:41
    • #26

    Auch hier steht:

    "Ein Tipp von uns: Lasst die Finger von diesen Aufklebern! Ihr riskiert bei Verkehrskontrollen teils hohe Bußgelder"

    Ich würde mal behaupten damit sind nicht 20 Euro gemeint.

    Orange is the new Black.

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  • Blaudi
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    • 22. Juli 2021 um 16:44
    • #27
    Zitat von Martin.S

    Auch wenn das einigen nicht gefällt, es handelt sich bei diesem Vergehen wohl doch um eine Ordnungswidrigkeit: https://3d-kennzeichen.de/3d-magazin/sin…zeichen-erlaubt

    Nur weil es dort als OWi verfolgt wird - heißt das doch nicht automatisch, dass es rechtlich gewertet, nicht eine Straftat in Gestalt der Urkundenfälschung darstellt. TT-Eifel hat doch oben bereits zutreffend ausgeführt, dass es sich hier beim angebrachten Kz. um eine zusammengesetzte Urkunde handelt.

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  • Martin.S
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    • 22. Juli 2021 um 16:52
    • #28

    Da es um Rechtsprechung und um bereits erfolgte Urteile geht wird man auf folgende verweisen können:

    „

    OLG München: Weder Urkundenfälschung noch Kennzeichenmissbrauch

    Das OLG München hat die Revision des Angeklagten wegen Verspätung und wegen des Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des angegriffenen LG-Urteils und zur Zurückverweisung an das LG München I. Die wesentlichen Erwägungen des OLG:

    Keine Urkundenfälschung

    Das OLG sah in dem Verhalten des Angeklagten keine Urkundenfälschung. Hier die Hauptargumente des OLG:

    Kfz-Kennzeichen ist zusammengesetzte Urkunde: In den Kennzeichen sah das OLG zusammengesetzte Urkunden im Sinne von § 267 Absatz 1 StGB.

    Blaues Euro-Feld als Gestaltungselement: Zu diesem gehört auch das blaue Euro-Feld mit Sternenkranz und dem Erkennungsbuchstaben „D“ als Gestaltungselement im Sinne von Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu § 10 Absatz 2 FZV.

    Überkleben ist zwar Verfälschung: Durch das Überkleben entsprachen die Auto-Schilder auch nicht mehr den Vorgaben der benannten Anlage. Somit wurden die Schilder verfälscht und entsprachen nicht mehr § 10 FZV. Damit durfte das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen betrieben werden.

    Aber – keine Täuschung im Rechtsverkehr: Allerdings erfordert § 267 StGB, dass der Täter das verfälschte Dokument zur Täuschung im Rechtsverkehr einsetzt. Das heißt, eine andere Person muss aufgrund eines Irrtums zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden.

    Täuschung der Behörden fernliegend: Eine rechtserhebliche Täuschung darüber, dass die Zulassungsbehörde der Landeshauptstadt München Teil des Staates Preußen sei, hielt das OLG jedoch für fernliegend. Vielmehr habe der Angeklagte mit dem Anbringen des Symbols seine Missbilligung über die Europäische Union kundtun wollen, so das OLG weiter.

    Auch kein Kennzeichenmissbrauch

    Das OLG nahm aber auch keinen Kennzeichenmissbrauch an, obwohl es den objektiven Tatbestand der betreffenden Normen als erfüllt ansieht. Die weitere Begründung der Münchner Richter:

    Kein falscher Beweis beabsichtigt: Es fehlte auch hier die Ansicht des Angeklagten, den Rechtsverkehr zu täuschen. Zwar lasse sich diese besondere Täuschungsabsicht nicht aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen, so das OLG. Dennoch müsse der Täter in der rechtswidrigen Absicht handeln, über die verbotene Kennzeichnung einen falschen Beweis zu erbringen. Anderenfalls wäre jede Veränderung eines Kennzeichens strafbar – und zwar auch dann, wenn die Veränderung keine Auswirkungen auf den Rechtsverkehr hat. Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass das Strafrecht nur die Ultima Ratio sein könne. Das Gericht spricht insoweit von einer sogenannten „überschießenden Innentendenz“.

    Rechtswidrige Absicht nicht erkennbar: Das Führen des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr in dem bloßen Bewusstsein, dass die Kennzeichen durch das Aufbringen der Aufkleber verändert wurden, reichte dem OLG aber für die Annahme der besonderen Täuschungsabsicht nicht aus.

    Ordnungswidrigkeit jedoch möglich

    Weil ein Teil der Schilder verdeckt war, kommt dem OLG zufolge aber eine Ordnungswidrigkeit (OWiG) nach den §§ 48 Nr. 1b, 10 Absatz 12 Satz 1 FZV in Verbindung mit Nr. 3 der Anlage 4 FZV in Betracht.

    Insoweit ist nach Auffassung des Münchner Richterspruchs aber offen, ob die OWiG vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, oder ob gar ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt. Dies muss nun eine andere Kammer des LG München I ermitteln.

    Quelle: Urteil des OLG München vom 22.3.2019 – 4 OLG 14 Ss 322/18

    *********************************************************************

    Und das ist nur eines von vielen Urteilen. Wird aber, nach internen Informationen, daran gearbeitet, das es in Zukunft als OWI geahndet wird.

    gleichfalls: AG Altenburg vom 21.04.2017 …..620 Js 40861/16 2 Cr…….

    “

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  • Blaudi
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    • 22. Juli 2021 um 17:02
    • #29

    OK - in der Tat interessant!

    Stellt jetzt aber (hier) nur die Auffassung des OLG München dar! ;)

    Karlsruhe hat sich dazu noch nicht positioniert! :D

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  • Martin.S
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    • 22. Juli 2021 um 17:15
    • #30

    Natürlich kann es von Bundesland zu Bundesland zu unterschiedlicher Auffassung kommen. Allerdings genügt es hier meist auf ein Urteil, welches auf eine an­de­re Ent­schei­dung aus einem Par­al­lel­ver­fah­ren mit im we­sent­li­chen glei­chen Sach­ver­halt, zu verweisen. Dies kann den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ge­nü­gen. Und um den Bogen nach Karlsruhe zu spannen: Selbiges hat auch der Bun­des­ge­richts­hof mit Be­schluss vom 21.07.2020 so ent­schie­den.😉

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  • Oliver1991
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    • 22. Juli 2021 um 18:21
    • Offizieller Beitrag
    • #31

    Man kann es doch machen und hat dann halt ewig Rennerei auf dem Gericht. Kann am Ende jeder machen wie er will, aber man sollte keine Unwahrheiten mit mal so 5 bis 50 Euro raus werfen.

    Denn je nach Dienststelle wird es anders ausgelegt und kann auch größere Folgen haben.

    Bei sub in der Polizei Abteilung scheint es ja nicht so schlimm zu sein.

    @ my TTRS story

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  • TTRS_paule
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    • 22. Juli 2021 um 18:33
    • #32

    Moin moin,

    So ein “scheiß” macht man erst garnicht, fällt sofort auf, dann geht die Sucherei erst los, hier geguckt da geguckt und dann?….. ahje dann fällt der trachtentruppe dies noch auf und das noch auf, zu “ scheißen” haben die doch immer was…..

    Für mich ist das dann immer “neid der Besitzlosen”……

    Allso was sagt uns das?

    “Unauffällig weiter nachen” und spass haben8)8o

    So long 8)

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  • Syccon
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    • 22. Juli 2021 um 19:55
    • #33

    Wir haben hier in irgendeinem entfernten Dorf zwei sogenannte Reichsbürger. Die haben ihre beiden Autos komplett weiß foliert und den blauen EU Streifen auf dem Kennzeichen gleich mit. Also komplett weiß. Keine Ahnung, ob das irgendeine Bedeutung hat mit dem weiß. Auf jeden Fall waren die Kennzeichen ganz schnell wieder normal. Haben wohl auch Ärger bekommen.
    Und noch paar SUV Fahrer a la SQ7 etc. Die hatten das EU Feld in schwarz. Diese Dinger von Amazon, wo das D und der Sternekreis aber mit drauf sind. Einer meinte, das es doch gut zu seiner Wagenfarbe passen würde. Auch hier waren die Kennzeichen ganz schnell wieder normal. Und dann gibts noch paar Experten, die kleben sich irgendwelche Bildchen in den Sternekreis vom EU Feld. ^^ Wie kommt man auf solchen Schwachsinn?

    Gruß Syccon

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    • 22. Juli 2021 um 20:07
    • #34

    Das ist wohl auch ganz oft eine Sache des Verstandes. 🤷‍♂️

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  • TekToniiik
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    • 22. Juli 2021 um 20:34
    • #35

    "Ist ja keine Urkundenfälschung sondern nur eine Ordnungswidrigkeit", dann ist das ja nicht so schlimm^^

    Ich werf mich weg was geht den hier ab :D:D

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  • Bert
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    • 22. Juli 2021 um 20:40
    • #36

    Eigentlich ist die Sache einfach! Es ist nicht erlaubt und fertig😅


    Wer sein Kennzeichen modifizieren muss weil einem ein blaues Feld stört dem ist m.M.n eh nicht mehr zu helfen.

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  • _Juergen_
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    • 22. Juli 2021 um 20:49
    • #37
    Zitat von Bert

    Eigentlich ist die Sache einfach! Es ist nicht erlaubt und fertig😅


    Wer sein Kennzeichen modifizieren muss weil einem ein blaues Feld stört dem ist m.M.n eh nicht mehr zu helfen.

    Die Dummköpfe werden immer mehr. Denen kann man nicht mehr helfen. :(

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  • PikAss
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    • 23. Juli 2021 um 09:23
    • #38
    Zitat von Martin.S

    Mal von den Folgen ganz abgesehen, wie kommt man überhaupt auf die Idee Kennzeichen zu bekleben? Allein die Tatsache das dies jemand macht sollte schon zu einer gestrengen Sonderprüfung führen.

    Vielleicht weil das blaue EU Label nicht zu meinem schwarzem Auto passt.

    Hätte das auch schon gemacht, wenn nicht offensichtlich verboten wäre.

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    • 23. Juli 2021 um 09:30
    • #39

    Mist konnte nicht mehr editieren, sorry für den Doppelpost:

    Auf der anderen Seite gibt es ja auch noch genug andere „Tuning-Sünden“.

    Bimsertuning oder wie das nochmal offiziell heisst.

    Tief, hart, breit, laut, Rad-Reifen Kombinationen jenseits von gut und Böse usw.

    Auch sowas ist nicht erlaubt, daher mache ich zb das auch nicht.

    Aber gibt genug denen sowas gefällt und die das dann machen, weil ihnen einfach egal ist was verboten ist.

    Ich fahre auch nie strich 50 oder 100 und ich wette die meisten hier auch nicht 🤪

    Ist aber auch verboten 😎

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  • Syccon
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    • 23. Juli 2021 um 13:19
    • #40

    Das Übelste an Tuning ist, wenn die Blinker Dauerleuchten. Das sogenannte amerikanische Standlicht. <X<X<X

    Gruß Syccon

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