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Feldmaßnahme 30E3 Motorsoundsteuerung TTRS 8s ⚠️

    • TT RS FV/8S
  • TekToniiik
  • 23. Dezember 2021 um 12:39
  • Oliver1991
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    • 17. Juni 2022 um 18:51
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    • #1.221
    Zitat von TT-Eifel

    Nö überhaupt nicht, wir leben doch alle in dem gleichen Staat und nach den gleichen Gesetzen.

    Wer sich nicht daran hält ja muss damit rechnen ,dass andere Bürger ihr Recht einfordern.

    Das ist doch viel besser als wegzuschauen.

    Die Alternative könnte natürlich auch eine Dose Bauschaum sein, aber da würden dann alle Selbstjustiz schreien.

    Bei gewissen Dingen gebe ich dir recht.

    Aber zieh mal aufs tiefste Dorf. Zeigst du dann auch den Nachbarn an der Sonntag früh Rasen mäht?

    @ my TTRS story

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    • 17. Juni 2022 um 19:44
    • #1.222
    Zitat von cs_

    admin

    Gerne auch der Motorpresse weiterleiten.

    Vielen Dank für deine Arbeit. Ich hab zwar weiter (nach der Tuningmeldung an Audi) nix mehr gehört, aber mein Anwalt würde sich der ggf. Annehmen! Allerdings halt auch nicht kostenlos, daher wäre ich mal ab, was da kommt. Sollte ich ihn besuchen, ist er aber bissig. Hat mich mit der Firma schon aus einigen Dingen „rausgehauen“, die aussichtslos erschienen….

    Audi TTRS, Baujahr 2016, Mythosschwarz metallic, HGP Stage II


    Audi RS4 Avant „Bulldoggen- und Cane Corso-Taxi“, Baujahr 2014, Sportclassicgrau, 4.2 Liter V8

    Cayenne Turbo S „Bulldoggen- und Cane Corso-Taxi“, Baujahr 2016, Tiefschwarz metallic, 4.8 Liter V8 zwangsbeatmet

    VCDS vorhanden (original, kein China-Böller). Kann gerne von jedem in meiner Nähe in Anspruch genommen werden.

    PGEAR vorhanden. Kann auch gerne mal für ne Messung ausgeliehen werden.

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    cs_
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    • 17. Juni 2022 um 19:51
    • #1.223

    Oliver1991

    Da ist eine persönliche Ansprache sehr viel sinnvoller. Wirksamer. Und wenn man es richtig macht, friedlicher.

    Wir haben inzwischen einen Chat mit den meisten Nachbarn um uns herum. Macht vieles viel leichter. Und man lernt sich auch gleich besser kennen. Machen auch Sammelbestellungen für Heizöl etc.. Gibt eine gute Grundstimmung, und dadurch ist auch mal Kritik viel einfacher, für beide Seiten.

    Paar Tips aus Schulungen für Führungskräfte:

    Dem Anderen nicht sagen, was man an ihm schlecht findet, sondern was man selbst für Gefühle/Probleme mit seinem Verhalten hat.

    Dem Anderen zuhören. Mit Empathie.

    Versuchen, eine für beide Seiten gute Lösung zu finden.

    Das beste Ergebnis von Verhandlungen ist immer Win-Win, also beide gehen als Gewinner raus.

    Sind grundlegende Dinge, die einem zwar in beruflichen Fortbildungen vermittelt werden, die einem aber auch im Privatleben ganz erhebliche Verbesserungen im Miteinander bringen, auch in der Familie.

    Vortrag Ende. :)

    VW Golf R '15 :saint: & :evil: Audi TT RS '18

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  • Oliver1991
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    • 17. Juni 2022 um 23:17
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    • #1.224

    cs_ genau sowas finde ich top. 👌🏻Früher hat man gesagt einfach dem anderen ins Gesicht sagen was einem stört, der andere hat zugehört, war nicht eingeschnappt und es hat funktioniert oder man hat eine Lösung gefunden.

    Ich wollte nur auf Regeln und Gesetze hinaus und dann auf links wo man gleich Anzeigen kann.

    Und das finde ich nicht in Ordnung.

    Aber nun ist in Sachsen Rennwochenende und ich bin raus.

    @ my TTRS story

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    cs_
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    • 18. Juni 2022 um 07:52
    • #1.225
    Zitat von Oliver1991

    cs_ genau sowas finde ich top. 👌🏻Früher hat man gesagt einfach dem anderen ins Gesicht sagen was einem stört, der andere hat zugehört, war nicht eingeschnappt und es hat funktioniert oder man hat eine Lösung gefunden.

    Wenn man Menschen bereits lange und gut kennt, z.B. Freunde, dann geht sowas auch. Bei Leuten, zu denen man kein engeres Verhältnis aufgebaut hat, da nicht. Da sollte man die zwischenmenschliche Werkzeugkiste aufmachen. Es sollte einem niemals egal sein, wie man einen anderen Menschen durch eine Ansprache "zurücklässt". Aber ich weiß, die meisten Menschen ticken da (leider) ganz anders. Dadurch entsteht sehr viel Leid auf der Welt. Im Kleinen wie im Großen.

    Aber ich höre jetzt auf mit off topic.

    VW Golf R '15 :saint: & :evil: Audi TT RS '18

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  • TTRS-Frosch
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    • 18. Juni 2022 um 10:25
    • #1.226
    Zitat von cs_

    Siehe Anhang. Ich hoffe, Dein Anwalt hat genug Biss, um sich der Sache anzunehmen, und nicht nur die Hand aufzuhalten, um dann halbherzig zu agieren. Habe selbst sehr viel schlechte und nur wenig gute Erfahrung mit Anwälten gemacht bisher.

    Mmmh...

    Wenn ich dies so durchlese, würde dies bei entsprechender Interpretation den Rückruf aber begründen:

    - relevante Vorschrift ECE 51.02

    - Auto muß (mindestens) in einem Modus (unabhängig vom Klappenzustand) die Grenzwerte erfüllen

    -> deshalb Verhinderung der Klappenöffnung im Modus "Comfort".

    Warum auch Modus "Auto" + Getriebestellung "D" hinzugefügt wurde bliebe zu diskutieren. Vielleicht weil es der Defaultmodus nach Motorstart ist.

    Die anderen Modi: "Auto" plus S, "Individual" und "Dynamic" müssten unverändert bleiben dürfen.

    So wie es Audi ursprünglich vorgehabt hätte, wenn der SW-Update funktionieren würde...

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  • MrTTRS
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    • 18. Juni 2022 um 10:46
    • #1.227

    Ich hab nochmal drüber nachgedacht ... kann es sein, dass weil die Sportabgasanlage ja eine Option war, die in der Form garnicht vorgeführt wurde, sodern nur die Basis abgenommen wurde und somit die komplette Verantwortung in der Freigabe für die SPAGA liegt?

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  • R8PTOR
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    • 18. Juni 2022 um 13:04
    • #1.228

    Ich glaube es ist so wie 🐸 es schreibt.

    Kann bei mir beim Start und in Normal Modus die Klappe auch nicht auf machen. Fahre kein Konzernprodukt.

    Orange is the new Black.

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    cs_
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    • 18. Juni 2022 um 14:27
    • #1.229

    Ein Modus ist Comfort. Schaltet man den ein, sind die Klappen zu. Erst durch Drücken eines zweiten Knopfes öffnen sie sich. Das ist ein weiterer Fahrmodus.

    Die Sport-AGA ist mit geschlossenen Klappe leise genug, vergleichbar Serie. Erst offen ist die lauter als die Serien-AGA.

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  • Thors_RS
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    • 18. Juni 2022 um 17:03
    • #1.230

    Erst einmal meinen Dank an TTRS-Frosch für das einstellen des Antwortschreibens seitens KBA.

    Des Weiteren auch danke an cs_ für die Erstellung der PDF, welche in Auszügen die Messergebnisse des Umweltbundesamtes wieder gibt.

    Meine ursprüngliche Befürchtung das, dass KBA versucht die neue ECE R 51.03 Regelung auf den TT RS anzuwenden hat sich mit der Antwortmail nun „nicht“ bestätigt.

    Es wird in der Mail definitiv von Seiten der Behörde bestätigt das der TT RS nach ECE R 51.02 homologisiert wurde.

    Das ist dann soweit schon mal positiv.

    Bemängelt wird also ausschließlich die deutliche Geräuschpegel Erhöhung durch drücken des Auspufftasters.

    Das er mit geöffneter Klappe deutlich lauter ist steht außer Frage und das habe ich auch nie angezweifelt. Die Messergebnisse belegen dies ja auch.

    Allerdings verstehe ich die Aussage des KBA bezüglich des Auspufftasters nicht, denn wie cs_ schon geschrieben hat war beim TT RS nach der Regelung 51.02. lediglich der Standard Modus (in diesem Falle Comfort) und mit geschlossener Klappe gefordert.

    Das Umweltbundesamt bestätigt durch Messung das der TT RS unter diesen Forderungen die Grenzwerte einhält. Das Fazit des UBA ist denn auch das, dass Fahrzeug „den gesetzlichen Regelungen entsprechend konform ist zur 51.02.“

    Für mich steht es also im völligen Widerspruch das, das KBA in der Mail schreibt: “Durch die Betätigung des Abgasklappentasters findet eine Erhöhung des Geräuschemissionswertes in unzulässiger Weise und Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstwertes statt.“

    Wenn die Betätigung ja nicht gefordert ist nach alter Regelung kann sie meiner Logik folgend auch nicht unzulässig sein.

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  • Der Hausmeister
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    • 18. Juni 2022 um 18:54
    • Offizieller Beitrag
    • #1.231
    Zitat von Thors_RS

    Erst einmal meinen Dank an TTRS-Frosch für das einstellen des Antwortschreibens seitens KBA.

    Des Weiteren auch danke an cs_ für die Erstellung der PDF, welche in Auszügen die Messergebnisse des Umweltbundesamtes wieder gibt.

    Meine ursprüngliche Befürchtung das, dass KBA versucht die neue ECE R 51.03 Regelung auf den TT RS anzuwenden hat sich mit der Antwortmail nun „nicht“ bestätigt.

    Es wird in der Mail definitiv von Seiten der Behörde bestätigt das der TT RS nach ECE R 51.02 homologisiert wurde.

    Das ist dann soweit schon mal positiv.

    Bemängelt wird also ausschließlich die deutliche Geräuschpegel Erhöhung durch drücken des Auspufftasters.

    Das er mit geöffneter Klappe deutlich lauter ist steht außer Frage und das habe ich auch nie angezweifelt. Die Messergebnisse belegen dies ja auch.

    Allerdings verstehe ich die Aussage des KBA bezüglich des Auspufftasters nicht, denn wie cs_ schon geschrieben hat war beim TT RS nach der Regelung 51.02. lediglich der Standard Modus (in diesem Falle Comfort) und mit geschlossener Klappe gefordert.

    Das Umweltbundesamt bestätigt durch Messung das der TT RS unter diesen Forderungen die Grenzwerte einhält. Das Fazit des UBA ist denn auch das, dass Fahrzeug „den gesetzlichen Regelungen entsprechend konform ist zur 51.02.“

    Für mich steht es also im völligen Widerspruch das, das KBA in der Mail schreibt: “Durch die Betätigung des Abgasklappentasters findet eine Erhöhung des Geräuschemissionswertes in unzulässiger Weise und Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstwertes statt.“

    Wenn die Betätigung ja nicht gefordert ist nach alter Regelung kann sie meiner Logik folgend auch nicht unzulässig sein.

    Alles anzeigen

    Du meinst homologiert ne?! Es geht nicht um Organe🤗🤗

    Motorrad vs Auto: Halb so viele Räder, doppelt soviel Spaß!

    Daily: Q5 V6 3.0 TDI Quattro = 100% Diesel ... der braucht keinen Stecker !!! 💪🏻💪🏻💪🏻

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  • Thors_RS
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    • 18. Juni 2022 um 19:51
    • #1.232
    Zitat von Der Hausmeister

    Du meinst homologiert ne?! Es geht nicht um Organe🤗🤗

    Ja, Schande auf mein Haupt… erwischt🤭 Es geht ja nur um nen Taster. Wäre es der Motor ♥️ hätte ich aber Recht☝🏼
    Wünsche noch ein schönes Wochenende in die Runde!!! 🍻

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  • admin
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    • 19. Juni 2022 um 10:10
    • Offizieller Beitrag
    • #1.233
    Zitat von Syccon

    Nach dem Update werden die Klappen nicht mehr vollständig aufgehen. Egal was Audi schreibt. Es wird so werden, wie beim neuer RS3. Da kann man die Klappensteuerung auch gleich weglassen. Nur verarsche.

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    Das Ist reine verarsche / betrug am Kunden nichts anderes.

    Ich kann nur immer wieder aufrufen, das "Update" um jeden Preis zu verweigern egal was kommt!

    Mit freundlichen Grüßen

    Alex

    Welche Produkte ich verwende. -> klick mich

    Fahrzeughistorie:
    Audi A3 8L 1.6 101 PS (verkauft)
    Audi S3 8L 1.8T 225 PS (verkauft)
    Audi TTS 8J 2.0 TFSI 272 PS (verkauft)
    Audi TTRS Plus 8J 2.5 TFSI 360 PS (verkauft)

    aktuell Audi TTRS 2.5 TFSI 400 PS

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  • TTRS-Frosch
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    • 4. Juli 2022 um 17:09
    • #1.234

    Diesmal hat das KBA schon nach 2 Wochen geantwortet. Sie ist sehr umfänglich, dabei (zumindest für mich) teilweise schwer verständlich. Soweit ich das KBA verstehe, interpretieren sie, dass die Klappentaste nur die Geräuschkulisse erhöht ohne eine andere Funktion zu haben (z.B. Änderung Lenkung, Dämpfer, Bremsen etc) und somit auch nach ECE 51.02 unzulässig ist...

    Hier der Großteil der KBA-Mail im Wortlaut:

    >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

    …ich (KBA) beziehe mich auf Ihre Rückmeldung an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) vom 20.06.2022. Hierauf teile ich Ihnen Folgendes mit:

    Frage 1: Auf welcher rechtlichen Grundlage hat das KBA diesen Rückruf eingeleitet? Ich bitte um eine detaillierte rechtliche Darlegung, die nicht ein erneutes Rückfragen meinerseits zur Folge hätte.

    Antwort 1: Durch die Betätigung des Abgasklappentasters findet eine Erhöhung des Geräuschemissions-wertes in unzulässiger Weise und Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstwertes statt. Folglich wird Punkt 6.1.1. der UN-R Nr. 51 ÄS 02 vom Hersteller nicht erfüllt.

    Die betroffenen Fahrzeuge verfügen über Auspuffanlagen mit elektronisch gesteuerten Klappen. Durch die Betätigung der Klappensteuerung über den Abgasklappentaster wird die Betriebsart des Fahrzeuges derart verändert, dass die Geräuschemission im Fahrbetrieb wesentlich über dem gesetzlichen Grenzwert liegt. Die betroffenen Fahrzeuge weisen eine höhere Geräuschentwicklung im Fahrbetrieb auf, als in der Typgenehmigung angegeben. Mithin liegt eine Nichtkonformität der Fahrzeuge mit den in der Typgenehmigung festgelegten Werten vor.

    Durch die wesentliche Überschreitung der Geräuschemissionen wird Punkt 6.1.1. der UN-R Nr. 51 ÄS 02 vom Hersteller nicht erfüllt. Die Ausprägung des Abgasklappentasters wird vom KBA als unzulässig angesehen, da dessen Betätigung eine wesentliche Erhöhung der Geräusche-mission bewirkt. Funktionsbedingte technisch-plausible Gründe für diese erhöhte Geräusche-mission liegen nicht vor. Im Rahmen von Vergleichsmessungen konnte aufgezeigt werden, dass bei nahezu identischen Betriebszuständen hinsichtlich der Drehzahl, Beschleunigung und Rückschaltung der Fahrzeuge, die Betätigung des Abgasklappentasters lediglich eine wesentliche Erhöhung der Geräuschemission bewirkt und kein weiterer technischer Nutzen erbracht wird. Das Fahrzeug verhält sich demnach hinsichtlich des physikalischen Betriebszustandes bei beiden Messreihen gleich, da die Einstellung hinsichtlich Getriebe, Lenkung und Federung übereinstimmt. Jedoch weichen die Geräuschemissionen wesentlich von den Typprüfwerten ab. Es bestehen keine technischen Gründe, die eine Erhöhung des Schalldruckpegels rechtfertigen würden.

    Die UN-Regelung Nr. 51.02 enthält mit dem Punkt 6.1.1 die Forderung „Das Fahrzeug, sein Motor und seine Schalldämpferanlage müssen so beschaffen, konstruiert und zusammengebaut sein, dass das Fahrzeug bei normalen Betriebsbedingungen […] den Vorschriften dieser Regelung entspricht.“ Diese normalen Betriebsbedingungen sind bis auf die explizite Erwähnung von Schwingungen sowie im Weiteren von Korrosionseinflüssen, nicht näher spezifiziert. Bezüglich des Messverfahrens sowie des zulässigen Geräuschpegels finden sich hingegen abschließende Vorgaben in der UN-Regelung Nr. 51.02. Den Regeln der Worst-Case-Auswahl folgend ist bei normalen Betriebsbedingungen, also einem Zustand, den der Fahrzeugführer ohne weiteres herbeiführen kann, hier das Betätigen des Abgasklappenschalters, in dem beschriebenen Messverfahren der Geräuschpegel des Fahrzeugs in der beschleunigten Vorbeifahrt zu bestimmen. Bei dem in Rede stehenden Fahrzeug hätte diese Prüfung daher im Betriebsmodus mit geöffneter Abgasklappe durchgeführt werden müssen. Diese stellt offensichtlich den ungünstigsten Betriebszustand bzgl. der Geräuschemissionen dar.

    Auch kann der Wortlaut „normale Betriebsbedingungen“ nicht derart verstanden werden, dass nur der Grundmodus zur Einhaltung des Geräuschgrenzwertes verpflichtet, sondern das Fahr-zeug im Ganzen im Rahmen seiner üblichen Beanspruchung. Rechtssystematisch folgt dies auch aus vergleichbaren Regelungen. Hier findet die „betriebsübliche Beanspruchung“ Erwähnung, die mit den „normalen Betriebsbedingungen“ gleichzusetzen ist. In diesem Zusammen-hang könnte auch nicht angeführt werden, dass diese Funktionen nur in dem Grundmodus den Vorschriften entsprechen muss und in den anderen nicht (Beispiel: Bremse).

    Auch wird seitens KBA nicht verlangt, dass nunmehr ein allgemeingültig einzuhaltender Ge-räuschgrenzwert gilt. Vielmehr geht es darum die im normalen Fahrzeugbetrieb möglichen Ge-räuschemissionen in der beschleunigten Vorbeifahrt gemäß UN-Regelung Nr. 51.02 im Sinne einer Worst-Case-Prüfung zu ermitteln. Diese müssen unterhalb des Grenzwertes liegen. Mit den hier gegenständlichen Geräuschmessungen des KBA konnte nachgewiesen werden, dass gerade unter ansonsten gleichen Bedingungen und unter Einhaltung aller Messrandbedingungen eine Betätigung des Abgasklappentasters zur Überschreitung des zulässigen Geräuschgrenzwertes führt.

    Dass die zu Grunde liegende Vorschrift aus dem Jahr 1995 datiert bedeutet indes nicht, dass der Begriff der normalen Betriebsbedingungen nicht auch auf unterschiedliche Betriebsmodi in Verbindung mit dem Prinzip der Worst Case Auswahl abgestellt werden darf. Im Übrigen durfte der damalige Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass vor dem Hintergrund des Schutzzieles der Vorschrift keine unterschiedlichen Betriebsmodi in dem Fahrzeug verbaut werden, welche eine Verschlechterung des Geräuschverhaltens des Fahrzeugs bewirken.

    Unter Anwendung des Anhang V Anlage 3 Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG wurde laut des vorliegenden Prüfberichtes vorgeblich der ungünstigste Fall im Rahmen der Typprüfung ausgewählt. Hierbei wird die Unter-scheidung zwischen einer Basis Abgasanlage und einer Sportabgasanlage geführt.

    Durch die Betätigung des Abgasklappentasters und die Aktivierung eines anderen Abgasklap-penkennfeldes ergibt sich hinsichtlich der Geräuschemissionen eine andere Abgasanlage als bei der Typprüfung geprüft wurde.

    Die Verwendung schaltbarer unterschiedlicher Abgasklappenkennfelder ist dann zulässig, wenn in einer Worst case-Auswahl im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde der ungünstigste Zustand ermittelt und geprüft wurde (Richtlinie 2007/46/EG, Anhang V, Anlage 3). Ausweislich des vorliegenden Prüfberichtes wurde diese Auswahl nicht vorgenommen. Die Worst Case-Auswahl wurde somit im Hinblick auf das Geräuschverhalten des Fahrzeugs nicht korrekt durchgeführt, da die Funktion des Abgasklappentasters im Rahmen der Typprüfung nicht berücksichtigt wurde.

    Frage 2: Welche Verhaltensänderung der Steuerung hat das KBA von Audi verlangt.

    Antwort 2: Die Freigabe der Rückrufaktion wurde seitens des KBA am 23.11.2021 durchgeführt. Im Rah-men des Freigabeprozesses der Update-Software wurden die durch das KBA bemängelten bzw. nicht konformen Auswahlmöglichkeiten über den Taster der Auspuffklappen seitens des Fahrzeugherstellers korrigiert. Zur Wiederherstellung der Konformität des Fahrzeuges wurden seitens des KBA Geräuschmessungen sowie eine Softwareanalyse der Updatesoftware durch-geführt. Dabei wurde das vorschriftenkonforme Verhalten des Fahrzeuges überprüft. Funktionalitäten die außerhalb des Regelungsbereiches der Vorschrift liegen finden Beachtung, können aber nicht in eine mögliche Bewertung einfließen. Sollten seitens des Herstellers typgenehmigungsrelevante Anpassungen durchgeführt werden, ist dieser verpflichtet diese seitens der genehmigenden Behörde prüfen und genehmigen zu lassen.

    <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<

    Was haltet ihr davon?

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    • 4. Juli 2022 um 17:32
    • #1.235
    Zitat von TTRS-Frosch

    Die Worst Case-Auswahl wurde somit im Hinblick auf das Geräuschverhalten des Fahrzeugs nicht korrekt durchgeführt, da die Funktion des Abgasklappentasters im Rahmen der Typprüfung nicht berücksichtigt wurde.

    Also liegt die Schuld laut der Aussage des KBA's beim TÜV welche die Klappentastenfunktion bei der Homologation des TTRS nicht berücksichtigt hat?


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    • 4. Juli 2022 um 17:51
    • #1.236
    Zitat von TekToniiik

    Also liegt die Schuld laut der Aussage des KBA's beim TÜV welche die Klappentastenfunktion bei der Homologation des TTRS nicht berücksichtigt hat?


    Oder bei Audi weil sie einen Schalter nur zur Geräuscherhöhung verbaut hat was nach der Aussage nicht zulässig ist.

    Gruß
    TT-Eifel

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    • 4. Juli 2022 um 18:05
    • #1.237
    Zitat von TT-Eifel

    Oder bei Audi weil sie einen Schalter nur zur Geräuscherhöhung verbaut hat was nach der Aussage nicht zulässig ist.

    Aber genau das hätte doch die Prüforganisation prüfen müssen, schließlich müssen die das Auto ja auch absegnen ob es alle damaligen Vorschriften einhält. Aber Natürlich hätte das bei Audi auch intern auffallen müssen die haben ja schließlich auch Prüfer und Rechtsanwälte.

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    • 4. Juli 2022 um 18:10
    • #1.238
    Zitat von TT-Eifel

    Oder bei Audi weil sie einen Schalter nur zur Geräuscherhöhung verbaut hat was nach der Aussage nicht zulässig ist.

    Komischerweise ist der gleiche Schalter im Dynamic Modus dann wieder gesetzeskonform...:/

    Für mich ist das eine ganz schöne Erbsenzählerei, nur damit irgendeine Änderung verlangt werden konnte, die nur weil vielleicht zukünftig einige Fahrer seltener die Klappen öffnen, zu etwas weniger Lärm im Gesamten führt. Obendrein mit sehr viel Interpretationswillen, sonst hätte die Studie vom Umweltbundesamt den TTRS doch nicht für konform erklärt...

    Ich werde nochmal mit meinem Anwalt reden, aber ich befürchte, dass die Richtung KBA eine Sackgasse wird.

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    • 4. Juli 2022 um 18:52
    • #1.239

    Jap… wenn ich das so lese mit „worst case“ müsste die taste ja komplett ohne Funktion geschalten werden!

    Verwunderlich, dass die Taste dann in „Sport“ und „individual“ funktionieren darf…


    oder: Audi strafft mit Tastendruck noch das Fahrwerk, dann wäre es es auch wieder ok, da dann ja die FahrEigenschaften verändert würden“.


    (Was ein Schmonzenz!)

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    • 4. Juli 2022 um 20:07
    • Offizieller Beitrag
    • #1.240
    Zitat von TTRS-Frosch

    Die betroffenen Fahrzeuge weisen eine höhere Geräuschentwicklung im Fahrbetrieb auf, als in der Typgenehmigung angegeben. Mithin liegt eine Nichtkonformität der Fahrzeuge mit den in der Typgenehmigung festgelegten Werten vor.

    ach und das fällt ihnen jetzt nach vier Jahren auf?


    Zitat von TTRS-Frosch

    . Zur Wiederherstellung der Konformität des Fahrzeuges wurden seitens des KBA Geräuschmessungen sowie eine Softwareanalyse der Updatesoftware durch-geführt.

    haben Sie ja super gemacht ( siehe fehlerhaftes Update )

    Mit freundlichen Grüßen

    Alex

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    Fahrzeughistorie:
    Audi A3 8L 1.6 101 PS (verkauft)
    Audi S3 8L 1.8T 225 PS (verkauft)
    Audi TTS 8J 2.0 TFSI 272 PS (verkauft)
    Audi TTRS Plus 8J 2.5 TFSI 360 PS (verkauft)

    aktuell Audi TTRS 2.5 TFSI 400 PS

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