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Feldmaßnahme 30E3 Motorsoundsteuerung TTRS 8s ⚠️

    • TT RS FV/8S
  • TekToniiik
  • 23. Dezember 2021 um 12:39
  • Diavolo
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    • 24. November 2023 um 09:15
    • #1.981

    Um die Verwirrung zu beseitigen:
    Bisher gibt es eben keine konkrete Frist. Der Hersteller formuliert ganz bewusst so:

    Zitat

    Zudem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion das Kraftfahrt-Bundesamt nach dem 31.01.2024 die Betriebsuntersagung gemäß §5 FZV veranlassen wird.



    Der 31.01.2024 ist aber der Stichtag, an dem das KBA den Hersteller aus seiner Verantwortung entlässt.

    Wie geschrieben kommuniziert das KBA natürlich nicht mit den betroffenen Haltern, aber die Zulassungsstelle muss das sehr wohl tun:
    §5 FZV:

    (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

    Die möglichen Maßnahmen sind Verwaltungsakte über die die betroffenen Halter natürlich vorab durch die Behörde selbst zu informieren sind. Jeder Bescheid hat dann eine Rechtsbehelfs- und auch eine Rechtsfolgenbelehrung. Ohne die Möglichkeit zu rechtlichem Gehör können die keine Wirkung entfalten.

    Die Zulassungsstelle leitet auch nix "direkt weiter zur Schmiere" - im Worst Case fordert sie nach der Betriebsuntersagung auf, Schilder und Zulassung vorbeizubringen. Wer bis dahin tatsächlich untätig war, muss aber mit Besuch rechnen.

    Es muss im Mittelteil also schon noch ein bisschen was passieren. Ob es sich lohnt, das so weit auf die Spitze zu treiben, steht aber auf einem anderen Blatt.

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    cs_
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    • 24. November 2023 um 09:18
    • #1.982

    Das Schöne ist, wir all werden es in wenigen Wochen wissen, sofern weiter hier laufend Ergebnisse geteilt werden (bitte tun!). Wäre ich selbst immer noch in der Situation, das Update nicht durchgeführt zu haben, hätte ich allerspätestens jetzt mit diesem Schreiben einen mächtigen Rosettenkatarrh und würde schnellstmöglich zu Audi rennen. Wer meint, in dieser Situation immer noch auf ein weiteres Bittschreiben warten zu wollen, ist nicht sehr sehr mutig, auch nicht im Recht, sondern ... nun ja ... sagen wir es positiv, derjenige "scheut keinerlei Eskalation".

    Ich denke mich bei Problemen immer gerne von allen Seiten an Probleme heran, gerade auch in das Gegenüber reindenken. Hier, in diesem Fall, stelle ich mir gerade vor, was wohl ein Richter sagen würde, würde man gegen die Stilllegung klagen, weil nicht noch ein Bettelbrief von KBA oder Zulassungsstelle kam, sie direkt die Betriebserlaubnis entzogen hätten. Hatte schon einige Prozesse in meinem Leben, wo ich meinte, ich hätte ja Recht. Und mir dann bereits die erste Frage des Richters zur Sache die Hose runtergezogen hatte. Hier, in diesem Fall, wäre es vermutlich nur genau die eine Frage: "wurden sie von Audi zum Update aufgefordert und auf die Konsequenzen der Zwangsstilllegung hingewiesen, falls sie dem nicht nachkämen?". Die Antwort müsste natürlich "ja" lauten, bzw. "ja, mehrfach", und damit bereits wäre das Verfahren beendet, und zwar sofort.

    Die ganze Angelegenheit hat jetzt ein Stadium erreicht, in dem man verloren hat. Definitiv. Sich jetzt noch auf die Hinterbeine stellen zu wollen wäre hanebüchen.

    VW Golf R '15 :saint: & :evil: Audi TT RS '18

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  • TT-Eifel
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    • 24. November 2023 um 10:03
    • #1.983
    Zitat von Diavolo

    Um die Verwirrung zu beseitigen:
    Bisher gibt es eben keine konkrete Frist. Der Hersteller formuliert ganz bewusst so:



    Der 31.01.2024 ist aber der Stichtag, an dem das KBA den Hersteller aus seiner Verantwortung entlässt.

    Wie geschrieben kommuniziert das KBA natürlich nicht mit den betroffenen Haltern, aber die Zulassungsstelle muss das sehr wohl tun:
    §5 FZV:

    (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

    Die möglichen Maßnahmen sind Verwaltungsakte über die die betroffenen Halter natürlich vorab durch die Behörde selbst zu informieren sind. Jeder Bescheid hat dann eine Rechtsbehelfs- und auch eine Rechtsfolgenbelehrung. Ohne die Möglichkeit zu rechtlichem Gehör können die keine Wirkung entfalten.

    Die Zulassungsstelle leitet auch nix "direkt weiter zur Schmiere" - im Worst Case fordert sie nach der Betriebsuntersagung auf, Schilder und Zulassung vorbeizubringen. Wer bis dahin tatsächlich untätig war, muss aber mit Besuch rechnen.

    Es muss im Mittelteil also schon noch ein bisschen was passieren. Ob es sich lohnt, das so weit auf die Spitze zu treiben, steht aber auf einem anderen Blatt.

    Alles anzeigen

    Du reimst dir da was zusammen.

    Natürlich erlässt der Hersteller keinen Verwaltungsakt, sondern das KBA.

    Das KBA hat auch dem Hersteller die Anschriften zu dem Zeitpunkt des Rückruf zur Verfügung gestellt.

    Der von dir geforderte Verwaltungsakt hat das KBA angeordnet der Hersteller ist nur Erfüllungsgehilfe.

    Dann hat das KBA alle FIN die zu dem Zeitpunkt zugelassen waren, mit eine Datum versehen ab wann die nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entsprechen.

    Ich habe es ja schon mal geschrieben, vor einiger Zeit hat eine Bekannte ein Auto gekauft das von so einer überwachten Aktion betroffen war.

    Als sie es zulassen wollte wurde ihr mitgeteilt, dass das nicht möglich ist weil die FIN vom KBA ohne den Rückruf nicht zum Straßenverkehr freigegeben ist.

    Erst nachdem der Hersteller die Aktion an das KBA als durchgeführt gemeldet hat war nach 10 Tagen die Zulassung möglich.

    Aber ich schließe mich CS an wir werden es vielleicht erfahren.

    In D mahlen Behörden Mühlen langsam aber gründlich.l

    Gruß
    TT-Eifel

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    • 24. November 2023 um 10:06
    • #1.984
    Zitat von cs_

    Hier, in diesem Fall, wäre es vermutlich nur genau die eine Frage: "wurden sie von Audi zum Update aufgefordert und auf die Konsequenzen der Zwangsstilllegung hingewiesen, falls sie dem nicht nachkämen?". Die Antwort müsste natürlich "ja" lauten, bzw. "ja, mehrfach", und damit bereits wäre das Verfahren beendet, und zwar sofort.

    Hier in dem Fall ist es ja so, dass die Besitzer nicht nur darauf hingewiesen wurden.

    Sondern bei Audi auch erklärt haben , dass sie dem Rückruf nicht folgen wollen, was Audi natürlich auch in seinen Unterlagen vermerkt hat.

    Da könnte man dann schon Vorsatz unterstellen.

    Gruß
    TT-Eifel

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    cs_
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    • 24. November 2023 um 10:16
    • #1.985

    Die Realität ist doch ganz einfach. Das Update ist unvermeidlich. inwiefern es Sinn macht, sich selbst jetzt nochmals aufzubäumen, das muss sich jeder selbst beantworten. Audi ist da jetzt raus. Denen kann es (abgesehen von der Kundenzufriedenheit) vollkommen egal sein, ob und wie sich der jeweilige Kunde dazu stellt. Sie haben im Rahmen der Möglichkeiten alles Notwendige dazu getan, die Fahrzeuge wieder gesetzeskonform zu bekommen. Wer diese Möglichkeit immer noch nicht genutzt hat, sich immer noch weigert, ist nun für alle Folgen daraus selbst verantwortlich. Die restliche Welt dreht sich weiter.

    VW Golf R '15 :saint: & :evil: Audi TT RS '18

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    • 24. November 2023 um 10:21
    • #1.986
    Zitat von Diavolo

    … KANN die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen ODER den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

    Da steht es doch! Also eindeutiger geht es nicht.

    Ich hatte schon vor einiger Zeit mit meiner Zulassungsstelle telefoniert. Eine nochmalige Frist, ist ein Kann aber kein Muss. Weiterhin sagte die nette Dame am Telefon… „Lassen sie es nicht erst so weit kommen!“ 😉

    Gruß Syccon

    -----------------------------------------------------------------------------------------
    Aktuell: Audi RSQ3 (F3) 400 PS, Audi A1(8X) Competion Kit Legends 122 PS

    Syccon‘s neuer RSQ3 # Syccon’s Neuer TTRS # Syccon's TT RS in rubinschwarz metallic

    Syccon's TTS in Glutorange & Eissilber metallic - The End

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  • Diavolo
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    • 24. November 2023 um 10:42
    • #1.987
    Zitat von TT-Eifel

    Du reimst dir da was zusammen.

    Natürlich erlässt der Hersteller keinen Verwaltungsakt, sondern das KBA.

    :/

    Dein Fallbeispiel hinkt übrigens und passt nicht zur Problematik hier.

    Nicht das KBA, die zuständige Landesbehörde handelt gegenüber dem Halter oder Eigentümer. Steht auch wörtlich so in §5 FZV.
    Und wenn sie das tut, muss sie sich an die Regeln des Verwaltungsrechts halten:

    Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.

    Erhält der Halter/Eigentümer keinen Bescheid von der Zulassungsstelle, gibt es keinen wirksamen Verwaltungsakt. Er wird also zwangsläufig mit Post von der Zulassungsstelle beglückt. Hat er Glück, mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, hat er Pech, wird der Betrieb sofort untersagt.

    Aber hier gibt es aus einer ganzen Reihe von Gründen nichts zu gewinnen:
    Nach dem 31.01.2024 gibt es keine einheitlichen Lösungen mehr, weil verschiedene Landesbehörden im Boot sind und unterschiedlich reagieren können.

    Wird der Betrieb untersagt, kann man zwar Rechtsmittel einlegen, die haben aber keine aufschiebende Wirkung: Der Wagen steht dann bis zur Klärung der Angelegenheit.

    Und zum Kern der Sache kann man auch nicht vordringen: Man kann das Handeln der Landesbehörde prüfen lassen, aber nicht mehr die Entscheidung darüber, wie das KBA ihn überhaupt eingestuft hat.

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    cs_
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    • 24. November 2023 um 11:59
    • #1.988

    Genau so, thematisch ist das alles durch. Jetzt ginge es höchstens noch um das "wie", also Verfahrensfragen. Das würde dann wohl vor das Verwaltungsgericht gehen (bin kein Jurist, nur "Gerichts-Konsument") und dann viel Spaß dort. Da hatte ich mal gegen die Verhängung eines Fahrtenbuchs geklagt. Siehe oben. Eine Frage vom Richter -> ich konnte nur noch meinen Fellen im reißenden Fluss hinterherwinken, so schnell schwammen die davon. 8o

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  • MrTTRS
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    • 25. November 2023 um 16:47
    • #1.989

    Kann es ein, dass sich durch das Update dann die Typschlüssel und der Herstellerschlüssel ändert? Hab gerade von meiner Versicherung ein schreiben bekommen, dass sich meine Versicherung ändert, weil der Typschlüssel sich von (J ABS auf (J AAD und der Herstellerschlüssel von 7967 auf 1860 geändert hat?

    Lustigerweise hat sich auch das zulässige Gesamtgewicht von 1840 auf 1828 kg geändert?

    Dann ist es natürlich logischerweise auch ganz einfach alle nicht aktualisierten Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen ...

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  • Ice-man
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    • 25. November 2023 um 17:25
    • #1.990

    Ist bei meinem 2022er auch AAD und 1860

    Das Problem unserer Zeit ist, dass die Dummheit aufgehört hat sich zu schämen.

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  • TT-Eifel
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    • 25. November 2023 um 17:39
    • #1.991
    Zitat von MrTTRS

    Kann es ein, dass sich durch das Update dann die Typschlüssel und der Herstellerschlüssel ändert? Hab gerade von meiner Versicherung ein schreiben bekommen, dass sich meine Versicherung ändert, weil der Typschlüssel sich von (J ABS auf (J AAD und der Herstellerschlüssel von 7967 auf 1860 geändert hat?

    Lustigerweise hat sich auch das zulässige Gesamtgewicht von 1840 auf 1828 kg geändert?

    Dann ist es natürlich logischerweise auch ganz einfach alle nicht aktualisierten Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen ...

    Ich weiß nicht wie deine Versicherung darauf kommt.

    Wenn das so wäre dann ist deine Zulassungsbescheinigung Teil I und II falsch und müsste berichtigt werden.

    Das glaube ich nicht.

    Die Fahrzeuge werden nach FIN zurück gerufen.

    Gruß
    TT-Eifel

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  • Mrs_TTRS
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    • 26. November 2023 um 07:36
    • #1.992
    Zitat von MrTTRS

    Kann es ein, dass sich durch das Update dann die Typschlüssel und der Herstellerschlüssel ändert? Hab gerade von meiner Versicherung ein schreiben bekommen, dass sich meine Versicherung ändert, weil der Typschlüssel sich von (J ABS auf (J AAD und der Herstellerschlüssel von 7967 auf 1860 geändert hat?

    Lustigerweise hat sich auch das zulässige Gesamtgewicht von 1840 auf 1828 kg geändert?

    Dann ist es natürlich logischerweise auch ganz einfach alle nicht aktualisierten Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen ...

    Mein 2018er hat vor und nach dem Update 1860 / AAD ggf. war die Schlüsselung von Deiner Versicherung falsch.

    7967 = Hersteller Quattro und 1860 = Hersteller Audi Sport

    TTRS Coupé, Arablau Kristalleffekt

    TT Coupé 2.0 tfsi quattro, Daytonagrau Perleffekt

    100% Lady driven

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  • MrTTRS
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    • 26. November 2023 um 13:42
    • #1.993
    Zitat von TT-Eifel

    Ich weiß nicht wie deine Versicherung darauf kommt.

    Wenn das so wäre dann ist deine Zulassungsbescheinigung Teil I und II falsch und müsste berichtigt werden.

    Das glaube ich nicht.

    Die Fahrzeuge werden nach FIN zurück gerufen.

    ... von der Zulassungsstelle ?

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  • TTRS_paule
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    • 26. November 2023 um 14:04
    • #1.994

    Moin,

    Was steht in deinen Fahrzeugpapieren im Teil 1 oder Teil 2? Was darin steht ist bindend, auch die Leute auf der Zulassungsstelle machen Fehler. Die Versicherung reagiert nur auf die Angaben der Zulassungsstelle. Einfach dann mit deinen Papieren zur Zulassungsstelle fahren und ändern lassen👍

    Evtl. Ist es aber möglich das sich das auf Grund von dem 30E3 Update geändert hat, dann müssen aber auch alle Betroffenen neue Fahrzeugpapiere bekommen…….🤔

    So long 8)

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  • Blue-Screen
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    • 27. November 2023 um 10:14
    • #1.995

    mal OT...

    wieso wird das Fahrzeug leichter durch das Update, bzw. das Gesamtgewicht weniger... Ist die Software schwerer als vorher?! :D :D :D :D

    Aber ja, ich denke, an diesem Punkt sollte man sich nicht weiter bemühen, etwas zu bewirken...

    Audi TTRS, Baujahr 2016, Mythosschwarz metallic, HGP Stage II


    Audi RS4 Avant „Bulldoggen- und Cane Corso-Taxi“, Baujahr 2014, Sportclassicgrau, 4.2 Liter V8

    Cayenne Turbo S „Bulldoggen- und Cane Corso-Taxi“, Baujahr 2016, Tiefschwarz metallic, 4.8 Liter V8 zwangsbeatmet

    VCDS vorhanden (original, kein China-Böller). Kann gerne von jedem in meiner Nähe in Anspruch genommen werden.

    PGEAR vorhanden. Kann auch gerne mal für ne Messung ausgeliehen werden.

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  • papastone
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    • 31. Januar 2024 um 06:11
    • #1.996

    und?
    Hat es irgendjemand nicht machen lassen?
    Heute ist ja letzter Tag...

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  • Oliver1991
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    • 31. Januar 2024 um 19:33
    • #1.997

    Ich gehe im März wenn mein TT wieder angemeldet ist. Hab schon Termin.

    @ my TTRS story

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  • raser2
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    • 31. Januar 2024 um 21:01
    • #1.998

    Dass die gleiche Nummer beim R8 v10 auch läuft, ist bekannt? Ich bin echt froh, die Finger davon gelassen zu haben.

    NeTTe Grüße aus Weiden in der Oberpfalz! :) TT RS plus 8J (04-10) / Golf 7 R MTM (10-04) / Porsche 991.1 C2 Schalter (04-10) / Porsche 991.1 C2S PDK (04-10) & eine Garage voll Mopeds :) Aber leider viel weniger Zeit als Fahrzeuge, aber das wird schon noch.

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  • Oliver1991
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    • 31. Januar 2024 um 21:39
    • #1.999

    Gute Info mit dem R8. Hab ich nicht gewusst.

    @ my TTRS story

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  • TT-Eifel
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    • 31. Januar 2024 um 22:40
    • #2.000

    Interessant

    AUDI R8: Rückruf 26P7 – Update Motorsteuergerät
    www.anwalt.de


    Audi_R8.pdf

    Gruß
    TT-Eifel

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